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Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld wird in der EU seit 15. Juni 2007 verschärft kontrolliert. Wer in die EU einreist oder die EU verlässt und mehr als 10.000,- € in bar mit sich führt, muss dies schriftlich bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden (Verordnung [EG] Nr. 1889/2005). In der Regel sind dies die Zollbehörden. Das gilt auch für andere Währungen oder leicht konvertible Werte. Diese Maßnahme soll der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität dienen und zugleich zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen. Konkret bedeutet das Folgendes:
Bitte beachten Sie, dass für Geldbewegungen innerhalb der EU in einigen Mitgliedstaaten spezielle Kontroll- und Meldevorschriften gelten. Diese werden zusätzlich zu den EU-Bestimmungen angewandt. Bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000,- € in Grenznähe auf mündliche Aufforderung vorzuzeigen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite der Europäischen Kommission » |
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