EU-Richtlinie zum Bargeldverkehr

Die Ein- und Ausfuhr von Bargeld wird in der EU seit 15. Juni 2007 verschärft kontrolliert. Wer in die EU einreist oder die EU verlässt und mehr als 10.000,- € in bar mit sich führt, muss dies schriftlich bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden (Verordnung [EG] Nr. 1889/2005). In der Regel sind dies die Zollbehörden. Das gilt auch für andere Währungen oder leicht konvertible Werte.

Diese Maßnahme soll der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität dienen und zugleich zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Konkret bedeutet das Folgendes:

  • Bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU haben Reisende mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000,- € oder mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anzumelden. Zu Barmitteln zählen Bargeld (Banknoten und Münzen), Wertpapiere (wie Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks auch Reisescheck, Zahlungsanweisungen, Wechsel, auch Solawechsel, und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine.
  • Die Einhaltung der Anmeldepflicht wird von der Zollverwaltung übernommen. Die Beamten sind ermächtigt, den Reisenden das mitgeführte Gepäck und das benutzte Beförderungsmittel zu kontrollieren.
  • Nicht angemeldetes Bargeld kann von den Zollbehörden einbehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in einem solchen Fall ein Verfahren einzuleiten.
  • Sämtliche Informationen, die die Behörden aufgrund der angemeldeten Gelder als auch durch ihre Kontrollen erhalten, müssen sie den für Geldwäsche zuständigen Stellen zur Verfügung stellen.

Bitte beachten Sie, dass für Geldbewegungen innerhalb der EU in einigen Mitgliedstaaten spezielle Kontroll- und Meldevorschriften gelten. Diese werden zusätzlich zu den EU-Bestimmungen angewandt. Bei Reisen innerhalb der EU sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel ab 10.000,- € in Grenznähe auf mündliche Aufforderung vorzuzeigen.


Weitere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite der  Europäischen Kommission »

Kontakt

Landesbank
Baden-Württemberg
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart

Tel.:+49 711 127-41125
Fax: +49 711 127-41127
info@LBBW-international.de »